10 Termine für diesen Monat.
Aktuelle Nachrichten
Förderrichtlinie PV Balkonkraftwerke für Bubenheim (KIPKI) (16:04, 03.09.2024)
Behindertenvertretung Bubenheim (12:19, 22.08.2024)
Behindertenvertretung für unsere Ortsgemeinde gesuchtNutzungsordnung der Walter Zoth-Hütte Bubenheim
Die Walter-Zoth-Hütte dient für ortsgemeindeeigene Zwecke und zur Freizeiteinrichtung von Bürgern der Ortsgemeinde Bubenheim.
Zur Überlassung der Einrichtung an Bürger und Vereine der Ortsgemeinde Bubenheim sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
Eine Überlassung an nicht in Bubenheim wohnhafte Personen ist nicht zulässig!!
Die Benutzungsgebühren betragen pro Tag:
vom 1. April bis 30. September 80,-- € (ohne Heizung!!)
und vom 1. Oktober bis 31. März 100,-- € (mit Heizung!!)
zuzüglich einer Kaution in Höhe von 100,-- €
Der Gesamtbetrag sollte spätestens eine Woche vor dem Benutzungstermin bei der
Verbandsgemeindekasse Gau-Algesheim eingegangen sein:
Mainzer Volksbank - BLZ: 55190000 - Kto.-Nr.: 196088033
IBAN: DE81 5519 0000 0196 0880 33 - BIC: MVBMDE55XXX
Verwendungszweck: Miete, Kaution-Zoth Hütte Bubenheim; Mietdatum!
Die Gebühr ist für die Belegung der Einrichtung (incl. der Benutzung der Toiletten, des Hausrates für maximal 40 Personen!).
Zwingend zu beachten sind:
- Lärmimmissionen sind unbedingt auf ein erträgliches Maß zu reduzieren und Nacht, sowie Ruhezeiten, insbesondere nach 22:00 Uhr sicher zu stellen!!
- Kraftfahrzeuge dürfen vor der Freizeiteinrichtung nur zum Be- und Entladen abgestellt werden.
- Der durch die Benutzung anfallende Abfall muss durch die Benutzer (Gruppenmitglieder) selbst entsorgt werden.
- Alle genutzten Gegenstände, die Räumlichkeiten selbst, sowie der Außenbereich sind nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
- Die Übergabe der Schlüssel für die Anlage erfolgt durch den Ortsbürgermeister, bzw. durch eine beauftragte Person gegen Nachweis der Gebühreneinzahlung inkl. der Kaution!
- Nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Einrichtung durch die beauftragte Person, nimmt diese den Schlüssel wieder entgegen.
- Im Gegenzug wird der Kautionsbetrag zeitnah von der Verbandsgemeindekasse auf das Konto des Benutzers, bzw. des Einzahlers zurück überwiesen.
- Ein Verstoß gegen diese Auflagen kann zum direkten Entzug der Nutzungsgenehmigung für den Mieter und in besonders schweren Fällen, bis zu einer Strafanzeige führen!
- Rechtsverantwortlich ist immer der Mieter der Einrichtung.
Übergabe, bzw. Übernahme-Modalitäten
Die Schlüsselübergabe:
Erfolgt durch den Gemeindearbeiter nach vorheriger Absprache!
Hierzu muss der Mieter einen Übergabetermin und gleich auch den Rückgabetermin der Hütte telefonisch mit dem Gemeindearbeite vereinbaren!
+49 171 7484378
Vor Nutzung der Hütte muss mit eventuellen Verunreinigungen durch längeren Leerstand gerechnet werden, deren Beseitigung ebenfalls dem Mieter obliegen! (Siehe Erklärung im Eingangstext)
Abnahme- Kriterien der Zoth-Hütte
Nach der Nutzung!
(Die Abnahme erfolgt immer durch den Gemeinde-Arbeiter!)
- Die gesamte Bodenfläche muss gereinigt und ohne Flecken oder Rückstände sein!
- Die Kühlschränke sind ausgeschaltet, gereinigt und bleiben offenstehen!
- Die Spülmaschine ist sauber und bleibt offenstehen!
- Die Tische sind allesamt abgewischt und befinden sich wieder an Ihrem Platz! (siehe Foto im Ordner!)
- Die Stühle sauber und gestapelt! (siehe Foto im Ordner!)
- Der bzw. die Papierkörbe sind geleert!
- Die Reinigungsutensilien sind richtig zusammengestellt, gereinigt und befinden sich an dem dafür vorgesehenen Platz! (siehe Foto im Ordner!)
- Die Arbeitsplatte, sowie alle Küchengeräte sind gereinigt und stehen wieder auf Ihren vorgesehenen Plätzen (falls genutzt)
- Gläser, Geschirr und Bestecke sind gereinigt und befinden sich wieder in den dafür vorgesehenen Schränken. (falls genutzt)
- Der Außenbereich ist gereinigt, kontrolliert und von Unrat und Müll befreit!!
- Der oben erwähnte Ordner befindet sich zur Anschauung in der Zoth-Hütte!
Die Übergabe des Schlüssels erfolgt frühestens einen Werktag vor Nutzung und die Rückgabe spätestens ein Werktag nach der Nutzung!!
Grundsätzlich gilt, dass mit Übernahme des Schlüssels die komplette Verantwortung für Räumlichkeit übertragen wird.
Die Rückgabe der Verantwortung erfolgt durch Abnahme und Rückgabe des Schlüssels an den Gemeindearbeiter!
Beschluss des Gemeinderates vom 30.10.2023