7 Termine für diesen Monat.
Nutzungsordnung der Walter Zoth-Hütte Bubenheim
Benutzerordnung zur Walter-Zoth-Hütte
Die Walter-Zoth-Hütte dient für ortsgemeindeeigene Zwecke und zur Freizeiteinrichtung von Bürgern der Ortsgemeinde Bubenheim.
Zur Überlassung der Einrichtung an Bürger und Vereine der Ortsgemeinde Bubenheim sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Eine Überlassung an nicht in Bubenheim wohnhafte Personen ist nicht zulässig.
Die Benutzungsgebühren betragen pro Tag
vom 1. April bis 30. September | 50,-- € |
und vom 1. Oktober bis 31. März | 70,-- € |
zuzüglich einer Kaution in Höhe von |
50,-- € |
Der Gesamtbetrag sollte spätestens eine Woche vor dem Benutzungstermin bei der Verbandsgemeindekasse Gau-Algesheim eingegangen sein.
Mainzer Volksbank - BLZ: 55190000 - Kto.-Nr.: 196088033
-IBAN: DE81 5519 0000 0196 0880 33 - BIC: MVBMDE55XXX
Verwendungszweck: Miete, Kaution-Zoth Hütte Bubenheim; Mietdatum!
Die Gebühr ist für die Belegung der Einrichtung (incl. der Benutzung der Toiletten, des Hausrates für 40 Personen).
Kraftfahrzeuge dürfen vor der Freizeiteinrichtung nur zum Be- und Endladen abgestellt werden.
Der durch die Benutzung anfallende Abfall muß durch die Benutzer (Gruppenmitglieder) selbst entsorgt werden. Alle genutzten Gegenstände sind nach Gebrauch zu reinigen.
Die Übergabe der Schlüssel für die Anlage erfolgt durch den Ortsbürgermeister, oder eine beauftragte Person gegen Vorlage der Einzahlungsquittung.
Nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Einrichtung durch die beauftragte Person, nimmt diese den Schlüssel wieder entgegen.
Im Gegenzug wird der Kautionsbetrag zeitnah von der Verbandsbgemeindekasse auf das Konto des Benutzers, bzw. des Einzahlers zurück überwiesen.
Beschluss des Gemeinderates vom 26.08.1993