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Nutzungsordnung des Dorfgemeinschaftshauses Bubenheim
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Bubenheim
Der Rat der Ortsgemeinde Bubenheim hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2004 folgende Regelung zur Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses getroffen:
§ 1 Allgemeines
Das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Bubenheim ist eine gemeindliche Einrichtung und Bestandteil des Gemeindevermögens. Es ist durch die Organe der Gemeinde pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Im Rahmen dieser Verwaltung sollen die Dorfgemeinschaftsräume für Veranstaltungen der Gemeinde, der örtlichen Vereine, für kulturelle Zwecke, für die Jugendarbeit und für die Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Die Benutzung der Dorfgemeinschaftsräume durch die Einwohner und Bürger der Ortsgemeinde Bubenheim für Familienfeiern wird ebenfalls zugelassen.
§ 2 Genehmigung
Die Genehmigung zur Nutzung der Dorfgemeinschaftsräume erteilt der Ortsbürgermeister
§ 3 Einrichtung des Dorfgemeinschaftshauses
Das Dorfgemeinschaftshaus wird voll möbliert und mit komplett eingerichtet Küche zur Bewirtung vorgehalten. Die Benutzer verpflichten sich, die Gegenstände pfleglich zu behandeln und Räume und Inventar nach Benutzung so zurückzugeben, wie sie von der Gemeinde übergeben wurden.
Vor Inbetriebnahme hat der Benutzer die Gelegenheit das Inventarverzeichnis der Küche und Dorfgemeinschaftsräume einzusehen.
§ 4 Benutzungsentgeld
(1) Für die Nutzung der Dorfgemeinschaftsräume durch Privatpersonen wird eine pauschale
Benutzungsgebühr in Höhe von 75,-- € erhoben.
(2) Die Dorfgemeinschaftsräume stehen den örtlichen Vereinen kostenlos zur Verfügung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 12. Mai 2004 in Kraft.
55270 Bubenheim, 12. Mai 2004