April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
122.4.2024
"Gedächtnistraining" Gisela Samstag ab 14:30 Uhr im DGH
345677.4.2024
"Erstkommunion" St. Remigius / St. Bartholomäus
88.4.2024
Ausschuss Bau, Umwelt und Verkehr ab 20:00 Uhr im Rathaus
9101112131414.4.2024
"Erstkommunion" St. Remigius / St. Bartholomäus
151616.4.2024
"Lernreise durch die digitale Welt" 15:00-17:00 Uhr im DGH
1717.4.2024
Generalversammlung des GV 1879 Bubenheim e.V. im DGH
181919.4.2024
Jahreshauptversammlung FFW + FV Bubenheim im Gerätehaus
2021
2223242525.4.2024
4. Senioren-Treff 2024 ab 15:00 Uhr im DGH
26272828.4.2024
"Vorstellung der Konfirmanden" um 10:30 Uhr in der evang. Kirche in Engelstadt
293030.4.2024
TTC Hexennacht am "Alten FFW Gerätehaus" ab 18:00 Uhr
 
 

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Herzlich Willkommen auf den Webseiten der Ortsgemeinde Bubenheim in Rheinhessen!

Nutzungsordnung der Sport- und Kulturhalle Bubenheim

Leben und Arbeiten in der Gemeinschaft erfordern, dass bestimmte Regeln eingehalten werden. Daher wurde die folgende Benutzerordnung für die Sport- und Kulturhalle der Ortsgemeinde Bubenheim am 15.02.2001 vom Gemeinderat beschlossen.

 

1.      Grundsätze

1.1    Die Benutzung von Räumen und/oder der Einrichtungen der Sport- und Kulturhalle sind rechtzeitig bei der Ortsgemeinde Bubenheim zu beantragen.

1.2    Für Dauernutzer erstellt die Ortsgemeinde einen Belegungsplan, der jeweils halbjährlich gültig ist. Soweit die Benutzung durch den Belegungsplan geregelt ist, sind schriftliche Einzelgenehmigungen nicht erforderlich.

1.3    Aus wichtigen Gründen, z.B. private Feierlichkeiten, unvorhersehbarem Eigenbedarf durch die Ortsgemeinde, kann eine Gestattung der Nutzung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Das gleiche gilt bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung insbesondere bei einem Verstoß gegen die Gebühren- und/oder Benutzerordnung. Private Feierlichkeiten sind spätestens vier Wochen vor Veranstaltungstermin beim Ortsbürgermeister anzumelden. Ein zusätzlicher „Einzelbelegungsplan" setzt an den festgelegten Terminen den Dauerbelegungsplan außer Kraft. Andere als in den Belegungsplänen festgelegten Orte und Zeiten können nicht in Anspruch genommen werden. Über kurzfristige Ausnahmen entscheidet die Ortsgemeinde.

1.4    Maßnahmen der Ortsgemeinde nach 1.3 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall.

Grundsätzlich gilt:

"Eine Anmietung der Halle für private Feierlichkeiten oder Veranstaltungen ist in der Regel nur an Samstagen, -und Sonntagen möglich!!"

"Eine Nutzung des Aussenbereiches der Halle ist lediglich tagsüber gestattet. Die Lautstärke ist auf ein Normalmass zu reduzieren und die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sind zwingend einzuhalten.

Der Einsatz von Beschallungsgeräten im Aussenbereich ist nicht statthaft!"

 

2.      Ausübung des Hausrechts

Das Hausrecht übt der Ortsbürgermeister und/oder von ihm beauftragte Personen; wie z.B.
- der Hausmeister,
- die durch die Vereine bestimmten aufsichtsführenden und verantwortlichen Personen
aus.
Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu allen Anlagen zu gestatten.

 

3.      Pflichten der Nutzer

Neben den in der Gebührenordnung dargestellten Nutzerpflichten gilt folgendes:

3.1    Jeder Verein hat der Ortsgemeinde eine Aufstellung zu überlassen, aus der die aufsichtsführenden und verantwortlichen Personen sowie, die Sportart für die einzelnen Übungsstunden zu ersehen sind, und Änderungen schriftlich mitzuteilen.

3.2    Die aufsichtsführenden Personen überwachen den Betrieb in der Halle oder auf der Bühne. Dieser endet grundsätzlich um 23.00 Uhr. Das Gebäude muss bis 1.00 Uhr verlassen sein. Bei Bedarf kann im Einzelfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Ortsgemeinde beantragt werden

3.3 Der Zugang zum sportlichen Übungsbetrieb erfolgt über den Eingang unter dem Bühnenbereich zu den Umkleideräumen. Die Spielflächen der Halle dürfen nur in Turnschuhen betreten werden, die keine Streifen auf dem Sportboden hinterlassen.
Die für den Sportbetrieb verwendeten Schuhe dürfen erst in den Umkleideräumen der Sportstätten angezogen werden. Die Benutzung von Haftmitteln ist nicht erlaubt.

3.4    Die Nutzer müssen die Räume und/oder Einrichtungen der Sport- und Kulturhalle pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung insbesondere der Böden und Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.

3.5    Matten dürfen nur getragen, bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden.
Verstellbare Turngeräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.
Benutzte Sportgeräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

3.6    Untersagt ist der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle und auf der Bühne während des Sportbetriebes.

3.7    Aus hygienischen Gründen dürfen keine Tiere mitgeführt werden.

3.8    Beschädigungen und Verluste aufgrund der Nutzung sind unverzüglich der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.

3.9    Fundsachen sind umgehend beim Hausmeister abzugeben.
 

4.      Haftung

4.1    Die Benutzer haften für alle Schäden die durch die Nutzung im Rahmen der erteilten Benutzungserlaubnis entstehen. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Schädigungen, die durch die normale Nutzung (Abrieb, Verschleiß) entstehen. Die Benutzer haben den Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage des Versicherungsscheines nachzuweisen.

4.2    Die Ortsgemeinde Bubenheim haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die den Benutzern, ihren Mitgliedern, Besuchern und Beauftragten innerhalb der Sport- und Kulturhalle entstehen, es sei denn, dass die Schäden aus baulichen Mängeln entstanden sind, die die Ortsgemeinde Bubenheim zu vertreten hat.

4.3    Die Benutzer haben die Ortsgemeinde Bubenheim von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass der Überlassung der Sport- und Kulturhalle und ihrer Einrichtungen und Anlagen entstanden sind.

4.4    Die Einrichtung und Stellung des erforderlichen Unfall- und Hilfsdienstes obliegt dem Veranstalter bzw. dem Benutzer.

4.5    Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen. Über evtl. Ausnahmen entscheidet die Ortsgemeinde Bubenheim.

4.6    Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Zuschauer und Gäste nur die für sie vorgesehenen Teile der Sport- und Kulturhalle betreten.
 

Bubenheim, 15.02.2001

Felzer, Ortsbürgermeister