10 Termine für diesen Monat.
Aktuelle Nachrichten
Förderrichtlinie PV Balkonkraftwerke für Bubenheim (KIPKI) (16:04, 03.09.2024)
Behindertenvertretung Bubenheim (12:19, 22.08.2024)
Behindertenvertretung für unsere Ortsgemeinde gesuchtKindergartenordnung Bubenheim
1. Träger und Aufgabe
Der Kindergarten ist eine Einrichtung der Ortsgemeinde Bubenheim. Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Im Mittelpunkt aller erzieherischen Bemühungen stehen das Kind und seine Lebensbezüge.
Durch allgemeine und gezielte Bildungsangebote und durch differenzierte Erziehungsarbeit sind die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes anzuregen.
Insbesondere soll die Gemeinschaftsfähigkeit (Sozialverhalten) im Umgang mit anderen Kindern entwickelt und gefördert werden.
Die Bildungsangebote sollen kindgemäß und umweltbezogen sein. Zur Erfüllung des Erziehungsauftrages ist eine enge, harmonische Zusammenarbeit mit dem Elternhaus und dem Kindergarten wünschenswert.
2. Aufnahmebedingungen
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In den Kindergarten aufgenommen werden Kinder, die das 2. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorhandenen freien Plätzen können auch Kinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aufgenommen werden.
Das Recht auf Aufnahme steht vorrangig den Kindern zu, die in Bubenheim wohnhaft sind. -
Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch den Träger.
Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tag der Aufnahme der Leitung des
Kindergartens vorzulegen
- der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen
- eine ärztliche Bescheinigung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist
und keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufnahme in den Kindergarten bestehen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 8 Tage sein.
- die von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Erklärung, die Kindergarten- ordnung anzuerkennen.
- Einwilligungserklärung zur Zusammenarbeit Kindertagesstätte und Grundschule.
- Anerkennung der Konzeption der Kindertagesstätte.
- Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2
Infektionsschutzgesetz.
3. Öffnungszeiten
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Der Kindergarten ist Montag bis Freitag
- von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr in Teilzeit
- von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr ganztags, durchgängig
geöffnet.
Es wird erwartet, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen. Zur Koordination des Kindergartenablaufs ist es bei Nichtbesuch z.B. durch Krankheit, erforderlich, innerhalb von 3 Tagen die Erzieherinnen zu verständigen. Die Kinder sollten nach Möglichkeit bis 9:00 Uhr gebracht sein und pünktlich abgeholt werden. -
Telefonisch ist der Kindergarten unter der Telefonnummer 06130 / 6840 zu erreichen.
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Sprechzeiten mit den Erzieherinnen können vereinbart werden.
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Die Ferientermine werden vom Träger nach Anhörung der Mitarbeiter und des Elternausschusses festgelegt und jeweils zu Beginn des Jahres schriftlich mitgeteilt.
Der Kindergarten ist zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
4. Elternbeiträge
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Der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ist beitragsfrei.
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Für Mittagessen wird ein gesonderter Beitrag erhoben, der über die Verbandsgemeinde-verwaltung abgerechnet wird.
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Für Getränke, Bastelmaterial u. a. werden monatlich 4,00 € berechnet. Dieser Betrag wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres von der Erzieherin erhoben.
5. Abmeldungen und Veränderungen
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Die Abmeldung oder andere Veränderungen sind mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsende möglich.
Die Abmeldung muss in schriftlicher Form erfolgen. -
Das Kindergartenjahr endet in jedem Fall zu Beginn des neuen Schuljahres. Für Kinder, die eingeschult werden, bedarf es keiner Abmeldung.
6. Aufsicht
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder im Kindergarten, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u. ä. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Erzieherin und endet mit der Übergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten. Für den Weg vom und zum Kindergarten sind die Eltern verantwortlich.
Mit Einverständnis der Eltern und Zustimmung der Erzieherinnen dürfen Vorschul-kinder das letzte halbe Kindergartenjahr alleine nach Hause gehen.
7. Krankheitsfälle
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Bei Fieber, Auftreten von Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall und ähnlichen Krankheiten sind die Kinder zu hause zu behalten.
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Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphterie, Röteln, Tuberkulose, Kinderlähmung, Mumps, Masern, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, übertragbare Darmerkrankungen, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss der Kindergartenleiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem Erkrankung folgenden Tag.
Bevor das Kind nach Auftreten der meldepflichtig ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbeschei-nigung erforderlich (Abschnitt 6 §44, §45 des Bundesseuchengesetzes).
8. Versicherungen
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Kindergartenkinder sind dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt.
Sie sind versichert:
- auf dem direkten Weg zwischen Elternhaus und Kindergarten
- während des Aufenthaltes im Kindergarten und während aller Veranstaltungen des
Kindergartens außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Besichtigungen u. ä.). -
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personen- schäden, nicht aber auf Schmerzensgeld.
Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
9. Verschiedenes
Notwendige Informationen und Bekanntmachungen des Kindergartens werden durch Elternbriefe, durch einen Aushang im Kindergarten oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim bekannt gemacht.
Bubenheim, im August 2014
Felzer, Ortsbürgermeister